Willkommen, Gast
Benutzername: Passwort: Angemeldet bleiben:

THEMA: GEZ

GEZ 19 Jan 2010 14:04 #27475

  • -|MfG|-Lucker
  • -|MfG|-Luckers Avatar
  • OFFLINE
  • Lt.Colonel.
  • Beiträge: 2367
  • Gefällt mir erhalten. 1435
  • Punkte: 38250
  • Ehrenmedaille 2012
Gericht: GEZ-Gebühren für PCs sind unzulässig - Update: Zweites Gericht entscheidet

Paukenschlag in der Diskussion um GEZ-Gebühren. Das Landgericht Braunschweig erklärte die Rundfunkgebühren für PCs mit Internetanschluss für gesetzteswidrig. (Andreas Link, 19.01.2010)

Erstes Gericht hebt GEZ-Gebührenbescheid für Internet-PCs auf

Erstes Gericht hebt GEZ-Gebührenbescheid für Internet-PCs auf [Quelle: siehe Bildergalerie]
Original-Artikel: 21.12.2009
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass für Computer mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühren (GEZ-Gebühren) erhoben werden dürfen. Vor dem Verwaltungsgericht klagte eine Dolmetscherin aus dem Kreis Goslar gegen den öffentlich-rechtlichen Sender NDR, der Gebühren für den von ihr gewerblich genutzten Zweit-PC einziehen wollte. Im Urteil heißt es, dass der NDR keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk im Internet zur Verfügung stelle. Privat und gewerblich genutzte Zweit-PCs seien ohnehin von den GEZ-Gebühren befreit.

Update: 22.12.2009
Mittlerweile sind einige neue Details zum Gerichtsurteil veröffentlicht worden. So will der NDR als Beklagter Berufung gegen die Entscheidung einlegen.

Spannend ist auch die Aussage des Gerichts hinsichtlich der Sendekapazität des NDR. Man zweifelt an, dass der NDR überhaupt die Kapazitäten habe, die Personen, "die sie mit der Rundfunkgebühr in Anspruch nehmen will, mit Webradio zu versorgen". Sollten andere Gerichte einer ähnlichen Argumentation folgen, hätten es Sender generell schwer, GEZ-Gebühren für Webradio zu verlangen.

Update: 19.01.2010
Ein weiteres Gericht hat nun gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren entschieden. Das Verwaltungsgericht Gießen sieht die GEZ-Gebühren von PCs als nicht gerechtfertigt an, da der Besitz eines solchen nicht automatisch darauf schließen lässt, dass dieser zum Empfang von Rundfunk und Fernsehen angeschafft wurde.

Geklagt hatte ein Optikunternehmen und ein Sportverband. Letzterer wies in der Verhandlung darauf hin, dass mit dem PC lediglich die Daten der Mitglieder verwaltet und Emails beantwortet sowie der Webauftritt gepflegt wird. Ein PC sein zwar als Rundfunkempfangsgerät einzustufen, jedoch müsse nachgewiesen werden, dass dieser dazu auch genutzt wird.


Der Administrator hat öffentliche Schreibrechte deaktiviert.

20 Jan 2010 09:02 #27481

  • -|MfG|-Xar
  • -|MfG|-Xars Avatar
  • OFFLINE
  • Moderator
  • Beiträge: 1005
  • Gefällt mir erhalten. 119
  • Punkte: 2098
Danke Lucker du hast mia arbeit erspart, das selbe hab ich gestern auch erfahren
@quelle Akte 20.10

richtig, nur weiter so sage ich


Deutscher durch Geburt, Bayer durch Gottes Gnade!!
Der Administrator hat öffentliche Schreibrechte deaktiviert.

22 Feb 2010 10:58 #28222

  • -|MfG|-Lucker
  • -|MfG|-Luckers Avatar
  • OFFLINE
  • Lt.Colonel.
  • Beiträge: 2367
  • Gefällt mir erhalten. 1435
  • Punkte: 38250
  • Ehrenmedaille 2012
Einstweilige Verfügung erlassen
Urheberrechtsabgaben für PCs von Oberlandesgericht abgelehnt


Das Oberlandesgericht München hat die Urheberrechtsabgaben für PCs vorerst gekippt und der ZPÜ vorerst per einstweiliger Verfügung die Veröffentlichung im Bundesanzeiger untersagt.


Der Streit um Urheberrechtsabgaben für den PC geht in die nächste Runde. Das Oberlandesgericht München hat die neueste Forderung des ZPÜ vorerst gekippt und kam so dem Zentralverband der Computerindustrie Zitco nach. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes müsse nun zunächst eine empirische Umfrage erstellt werden, die darstellt wie hoch die tatsächliche Nutzung von Computern für Kopien ist. Die Regelung von Anfang des Jahres, die zwischen ZPÜ (Zentrale für private Überspielrechte) und BCH (Bundesverband Computerhersteller) geschlossen wurde, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichtes nicht im Interesse der gesamten Branche.

Hintergrund: Mitte Februar trafen sich Vertreter von BCH und ZPÜ, um Verhandlungen für die Urheberrechtsabgabe für PCs durchzuführen, auf denen der ZPÜ den Plan präsentierte eine entsprechende Abgabe in Bundesanzeiger öffentlich zu machen und so Rechtsgültig. Daraufhin legte die BCH Klage ein.Es folgte eine einstweilige Verfügung gegen die ZPÜ, die eine entsprechende Gebühr nicht im Bundesanzeiger veröffentlichen darf. Bei Zuwiderhandeln droht eine Geldbuße von 250.000 Euro. Das Oberlandesgericht München stellt fest, dass eine Veröffentlichung erst dann möglich ist, wenn die ZPÜ mit allen Partnern handelseinig ist. Sollte es zu keiner Einigung kommen, muss ein Schiedsstellenverfahren eingreifen.


Der Administrator hat öffentliche Schreibrechte deaktiviert.
Ladezeit der Seite: 0.247 Sekunden