Das Amtsgericht Wuppertal entscheidet zugunsten eines Angeklagten, welcher des Tatbestands beschuldigt war, über ein fremdes, ungeschütztes WLAN-Netz im Internet gesurft zu haben. Der Beschuldigte griff über den eigenen Laptop auf das World Wide Web zu. Die Nutzung geschah dabei ohne Erlaubnis und ohne einen Betrag für die Verbindung zu zahlen. Letztlich wurde die Klage jedoch aufgehoben. Die
Begründung , welche von der Kanzlei Ferner veröffentlicht wurde, lautet: Weder der Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten, noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten wird durch das "Schwarz-Surfen" erfüllt. Zudem müsse man davon ausgehen, dass eine nicht verschleierte SSID bei einem offenen WLAN auch als eine Art Einladung/Werbung diene.
In einem älteren Urteil von 2007 wurde ein Notebook-Nutzer noch für schuldig befunden, weil in seinem Fall ein Verstoß gegen das Abhörverbot vorgelegen habe. Damals wurde der Beschuldigte jedoch vom Besitzer des WLAN angezeigt. Unter gleichen Voraussetzungen beim Tatbestand revidierte das Amtsgericht nun aber das eigene Urteil von damals.