Der dritte Senat des Bundesgerichtshofs hatte in einem Grundsatzurteil zu entscheiden, ob der Nutzungsausfall des Internetanschluss zu einem Schadensersatzanspruch führt. Der Kläger konnte aufgrund eines Fehlers des DSL-Anbieters 1 & 1 bei der Tarifumstellung vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht über seinen Hausanschluss auf das Internet zugreifen. Gleichzeitig vom Ausfall betroffen waren Telefonie und Fax, welche ebenfalls über den Internetanschluss verwendet wurden.
Der Senat lehnte einen Schadensersatzanspruch für den Ausfall von Fax und Telefon ab. Der Ausfall des Fax wirke sich nicht signifikant auf den privaten Bereich aus, da diese Art der Telekommunikation fortwährend durch die Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt werde und ohnehin nur eine bequemere und schnellere Zusendung darstelle, als per postalischen Briefversand. Der Ausfall des Telefons sei zwar ein Wirtschaftsgut, deren ständige Verfügbarkeit eine zentrale Wichtigkeit für die Lebenshaltung habe, doch wäre ein Schadensersatzanspruch wegen Nutzungsausfall dann nicht möglich, wenn der Kläger geeignete Ersatzgeräte (Handy, Smartphone) zur Verfügung habe.
Der dritte Senat bejahte allerdings den Schadensersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses. Das Internet "ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit im privaten Bereich für die eigenverantwortliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist". Die Richter hoben insbesondere die Informationsvermittlung über Text-, Bild-, und Video/Audio-Dateien sowie den weltweiten Austausch zwischen Nutzern über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke hervor. Die Höhe des Schadensersatzes für den Nutzungsausfall soll sich nach den gängigen Berechnungsmethoden ermitteln lassen und sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten eines DSL-Anschlusses ohne Telefonie oder Fax richten. Der Schadensersatz dürfte sich damit selten über einen Euro täglich bzw. monatlich 30 Euro bewegen. Ungeachtet davon sind weiterhin zusätzliche Schadensersatzforderungen möglich, beispielsweise, wenn der Betroffene zwischenzeitlich zu einem anderen teureren Anbieter wechseln musste.